Auf welcher Grundlagen wird gearbeitet?

Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf

(vom 08. 08. 2013)


Nach §3 Absatz 1 gilt

"Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, mit drohender Behinderung oder mit erheblichen Beeinträchtigungen haben einen sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn die bisherige Lernentwicklung zeigt, dass sie die Bildungsziele der von ihnen besuchten Schulform oder ihre individuellen Bildungsziele nur mit sonderpädagogischer Unterstützung erreichen können.

 

Umfang und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs bestimmen den Umfang der erforderlichen sonderpädagogischen Beratung, der Formen und Inhalte der Förderung oder Unterstützung."

 

 

§4 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs


(1) Anträge auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder zur Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind bis zum 10. Januar des Jahres beim Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienst (MSDD) des Landesschulamtes zu stellen.

Das Landesschulamt trifft bis zum 20. Mai die Entscheidung.Es teilt diese Entscheidung den Personensorgeberechtigten mit.

 

 

(2) Vor Schuleintritt sind die Personensorgeberechtigten antragsberechtigt.

Vom ersten bis sechsten Schulbesuchsjahr sind die beschulende Schule und die Personensorgeberechtigten antragsberechtigt.

 

(3) Grundlage der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist ein Fördergutachten. Dieses besteht aus:

 

1. dem pädagogischen Bericht der Schule, die den sonderpädagogischen Förderbedarf aufgrund langfristiger Lernentwicklungsbeobachtungen oder durch die langfristige gemeinsame Vorbereitung des Schuleintritts mit den Kindertageseinrichtungen vermutet,

 

2. gegebenenfalls der Stellungnahme der Personensorgeberechtigten zu den auf das Kind bezogenen Aussagen

 

3. der Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen

Diagnostischen Dienstes.

 

(4) Das Fördergutachten wird abschließend mit den Personensorgeberechtigten beraten. Es enthält die Feststellung des dominanten Förderschwerpunktes, die Feststellung der erforderlichen schulischen Maßnahmen in pädagogischer, personeller, räumlicher, sächlicher Hinsicht sowie gegebenenfalls ergänzende Empfehlungen.

 

(5) Das Landesschulamt kann eine Fachkommission einberufen, wenn

1. für die Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts weitere Institutionen zu beteiligen sind oder

2. ein Antrag der Personensorgeberechtigten auf Beschulung in einer Förderschule vor liegt oder

3. die Personensorgeberechtigten den Aussagen des Fördergutachtens widersprechen.

 

(6) Mitglieder der Fachkommission sind die Personensorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers, die für die Erstellung des pädagogischen Berichtes der Schule beauftragte Lehrkraft oder beauftragten Lehrkräfte, die mit dem Feststellungsverfahren beauftragte Förderschullehrkraft des Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienstes, die Schulleiterin oder der Schulleiter der von der Schülerin oder dem Schüler besuchten oder zukünftig zu besuchenden Schule, ein Vertreter des zuständigen Schulträgers, eine schulfachliche Referentin oder ein schulfachlicher Referent der in die Entscheidungsfindung einbezogenen Schulen.

Der Fachkommission können zur Erarbeitung einer Empfehlung weitere Personen oder Vertreter von Institutionen, wie zum Beispiel Jugend- oder Sozialamt angehören.

 




Quelle: https://mb.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesjournal/Bildung_und_Wissenschaft/Verordnungen/Verordnung_sonderpaedagogischer_Foerderungsbedarf.pdf




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