Satzung des Vereins „Pestalozzischule Weißenfels“ e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Pestalozzischule Weißenfels“ e.V.

(2) Er hat den Sitz in Weißenfels.

(3) Er wurde am 08.12.1999 unter der Reg.-Nr. VR 439 in das Vereinsregister beim   

     Amtsgericht  Weißenfels eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Pestalozzischule in ihren Bildungs- und

      Erziehungsaufgaben . Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

      Förderung von Maßnahmen , die es der Einrichtung ermöglichen , den

      Ansprüchen an eine moderne Schule in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht

      zu werden.

      Dazu zählen u. a.:

  • Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus durch Geld – und Sachspenden

  • Erhöhung des Niveaus von durchzuführenden Projekten

  • Materielle Absicherung der Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften

  • Beiträge zur Instandsetzung des Schulgebäudes

  • Erhöhung der Attraktivität von Freizeitangeboten für die Schüler etc.

     

    Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen den Schülern, deren Eltern sowie den Pädagogen und unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit der Schule.

     

     

    § 3 Selbstlosigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile sowie auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind  durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

     

     

    § 4 Mitgliedschaft

    (1) Dem Verein können als Mitglieder angehören:

         -Einzelpersonen

         -Firmen

         -Organisationen oder Körperschaften

         Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.

     

    (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

     

    (3) Die Mitgliedschaft endet durch  die schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

     

    (4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

     

    (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat , so

         kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

         Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. 

         Stellungnahme gegeben werden.

         Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach

         Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste   

         Mitgliederversammlung entscheidet.

     

    (6) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch , wenn der Mitgliedsbeitrag 24 Monate trotz

         zweifacher Aufforderung und ohne Angaben von Gründen nicht gezahlt wird.

     

     

    § 5 Beiträge und Einkünfte

    (1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der

    Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache

          Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten

    Vereinsmitglieder erforderlich. Die Höhe des Mindestbeitrages wird für natürliche Personen auf monatlich 1,00 €  und für juristische Personen auf monatlich 10,00 € festgelegt.

    Die Mitglieder können den Betrag nach eigenem Ermessen erhöhen.

     (2) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus : a) den Beiträgen der Mitglieder

                                                                              b) den freiwilligen Zuwendungen der

                                                                                  Mitglieder

                                                                              c) den Erträgnissen des Vereinsvermögens

     

    § 6 Organe des Vereins

    (1) Organe des Vereins sind  a) der Vorstand

                                                   b) die Mitgliederversammlung .

     

    (2) Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand.

     

     

    § 7 Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern ,

         dem/der 1.Vorsitzenden , dem/der 2.Vorsitzenden ,

         dem/der Schatzmeister(in), und dem/der Schriftführer/in .

         Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind  

         gemeinsam vertretungsberechtigt.

     

    (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  zwei Jahren

         gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden

         Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt

         sind. Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Block. Nach der konstituierenden Sitzung der

         neu gewählten Vorstandesmitglieder wird die Besetzung der einzelnen Funktionen der

         Mitgliederversammlung bekannt gegeben.  

        

    (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine

         Tätigkeit ehrenamtlich aus.

     

     (4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3x mal statt. Die Einladung zu

           Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1.Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer

           Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,

           wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

     

    (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

     

     

    (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich

         gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren

         schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste

         Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens 2

         Vorstandsmitgliedern  zu unterzeichnen.

     

    § 8 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

     

    (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das

         Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der

         eingetragenen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der

         Gründe verlangt wird.

     

    (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter

         Wahrung der 10-tägigen Einladungsfrist  bei gleichzeitiger Bekanntgabe der

         Tagesordnung.

     

    (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist

         grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser

         Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

         Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung

         über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie

         bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand

         berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um

         die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der

         Mitgliederversammlung zu berichten.

         Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

         a) Gebührenbefreiungen,

         b) Aufgaben des Vereins,

         c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

         d) Mitgliedsbeiträge,

         e) Satzungsänderungen,

         f)  Auflösung des Vereins.

     

    (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig

          anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes

         Mitglied hat eine Stimme.

     

    (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

         Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    (7) Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von zwei Mitgliedern des Vorstandes

          unterschrieben.

    § 9 Satzungsänderung

    (1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder

         erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur

         abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur

        Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als

        auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

     

    (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen

         Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese

         Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt

         werden.

     

    § 10 Beurkundung von Beschlüssen

    Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind

    schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

     

    § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

    (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der

         Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach

         rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

     

    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

         Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Schule, den

         Burgenlandkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der

         Pestalozzischule zu verwenden hat.

     

     




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